Die Waffenbesitzkarte für Waffensammler berechtigt nicht zum Munitionserwerb.
Die Munitionssammelerlaubnis wird von der Waffenbehörde gemäß § 10 Abs. 3 WaffG auf dem champagnerfarbenen Vordruck erteilt, der in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken des Waffengesetzes (WaffVordruckVwV) vom 30. Mai 2012 unter Ziffer 1.5 genannt und in der Anlage 5 abgebildet ist.
Nur Munition sammeln ?
An den jährlichen Sammlertreffen der Europäischen Patronensammler-Vereinigung ist ablesbar, daß eine beachtliche Zahl von Sammlern sich nur für Munition interessiert. Eine gängige Formulierung der beabsichtigten Munitionssammlung kann sein:
„Munition für Munitionssammler in Einzelstücken und bis zur kleinsten Verpackungseinheit. Ausgeschlossen ist Munition nach dem KWKG, Kriegswaffenliste Teil B und verbotene Munition nach Anlage 2, Abschnitt 1, Ziffer 1.5.1 bis 1.5.7 WaffG“
Für diese Munitionssammler sind Patronen Exponate einer technikgeschichtlichen Entwicklung, aus denen sich Militärgeschichte, Wirtschaftsgeschichte und Kulturgeschichte ablesen läßt.
Gesammelt werden kann alle Munition, die nicht unter das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) fällt und nicht verboten ist, d.h. Patronen bis zum Kaliber der schweren Maschinengewehre, d.h. bis ca. 12,7 mm. Allerdings keine spezifischen Militärpatronen (mit Leuchtspur, Sprengladung, panzerbrechendem Kern) – auch keine verbotenen Patronen (mit Treibspiegelgeschoß). Panzerbrechende Hartkernmunition mit einer Härte des Kernes von über 400 Brinell ist verboten, erlaubt ist Munition mit z.B. einem Eisenkern, der weicher als 400 Brinell ist.
Ergänzende Munitionssammlung zu einer bestehenden Waffensammlung
Nach gängiger Behördenpraxis (die allerdings von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein kann) stellt dies eine Sammlungserweiterung dar. Somit muss erst die vorhandene Waffensammlung erweiterungsfähig sein, d. h. zu einem ganz wesentlichen Teil das Sammelziel erreicht haben. Mehr dazu unter Sammlung erweitern.