Sehr leicht kann der Waffensammler unwissentlich einen verbotenen Gegenstand besitzen und so seine ganze Sammlung gefährden. Beispiel: Kamelpeitsche mit Dolch im Griff, Stockdegen als Reise-Mitbringsel.
Verbotene Gegenstände nach Anlage 2 Abschnitt 1, Ziffer 1.1 bis 1.5.6 WaffG sind:
- Kriegswaffen
- Vollautomatische Waffen
- Vorderschaft-Repetierflinten, bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist
- Schusswaffen sowie Hieb- und Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z.B. Koppelschlosspistolen, Schießkugelschreiber, Stockgewehre, Stockdegen, Taschenlampenpistolen, Feuerzeugmesser, Tabakpfeifenpistolen)
- Schusswaffen, die über den üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können
- Schusswaffen, die zerlegbar sind, deren längster Waffenteil kürzer als 60 cm ist und die zum Verschießen von Randfeuerpatronen bestimmt sind
- Für Schusswaffen bestimmte Zielscheinwerfer, Laser- und Zielpunktprojektoren
- Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z.B. Zielfernrohre), sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen
- Geschosse mit Betäubungsstoffen
- Geschosse oder Kartuschenmunition mit Reizstoffen ohne amtliches Prüfzeichen
- Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, deren Geschoß unterkalibrig mit einem Treibspiegel verschossen wird
- Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm und dafür bestimmte Kurzwaffen
- Geschosse mit Hartkern, Leuchtspur, Spreng-Brandsatz etc.
- Patronenmunition mit Geschossen, die einen Spreng- oder Brandsatz oder einen harten Metallkern enthalten
- Kleinschrotmunition, die in Patronenlager bis 12,5 mm Durchmesser geladen werden können
- Präzisionsschleudern, Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für diese Geräte
- Wurfsterne
- Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser)
- Stahlruten, Totschläger, Schlagringe
- Würgehölzer
- Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann („Flammenwerfer“, bestehend aus Gartendrucksprüher mit Brennstoff-Füllung und Zündeinrichtung)
- Reizstoffsprühgeräte ohne amtliches Prüfzeichen
- Elektroimpulsgeräte ohne amtliches Prüfzeichen
Schalldämpfer gehören nicht zu den verbotenen Gegenständen, sind aber erlaubnispflichtig.
Es gibt auch Messer, die verbotene Waffen sind.