Rote Waffenbesitzkarte (WBK) beantragen

Bei welcher Behörde?

In einigen Bundesländern bearbeiten die Ordnungsbehörden WBK-Anträge, so z.B. in Baden-Württemberg. In anderen Bundesländern wiederum werden Waffenrechtsangelegenheiten von den Kreis- und Stadtpolizeibehörden wahrgenommen, z.B. in Nordrhein-Westfalen. Hier muß sich der Antragsteller durch einen Telefonanruf von der Zuständigkeit überzeugen.


Mit welchem Antragsformular?

Bei der zuständigen Behörde holt der zukünftige Waffensammler ein Antragsformular und füllt dieses aus. Die Antragsformulare sollten eigentlich bundesweit gleich sein, doch variiert der Vordruck von Bundesland zu Bundesland geringfügig. Ein Formular-Muster aus Rheinland-Pfalz können Sie sich hier anschauen:

Download: Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis

Sie können den Antrag herunterladen. Verfügbar sind zwei Versionen: Der unausgefüllte Blanko-Antrag und ein ausgefüllter Muster-Antrag. Führen Sie den Mauszeiger über den entsprechenden Link, drücken Sie die rechte Maustaste und wählen Sie „Ziel speichern unter…“ Nachdem Sie ein Verzeichnis auf Ihrer Festplatte angegeben haben, wird die Datei dort gespeichert.

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Mit welcher Motivation?

Die Behörde will vom angehenden Sammler wissen, welche Beweggründe er zum Sammeln hat. Die Behörde wird daraus Schlüsse auf die Ernsthaftigkeit der Sammelabsicht ziehen. Nicht alle Sachbearbeiter stellen diese Fragen, doch sollte der Antragsteller vorbereitet sein.


Mit Bedürfnisnachweis durch Gutachten!

Der angehende Waffensammler muß ein „Bedürfnis“ zum Waffensammeln nachweisen. § 17 Abs. 1 des Waffengesetzes formuliert: Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler, Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung.

Der Antragsteller muß glaubhaft machen, daß er eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung anlegen will. Das „Glaubhaftmachen“ geschieht mit dem Gutachten eines Sachverständigen, denn der Antragsteller ist zumeist überfordert, den Fallstricken des Waffengesetzes zu entgehen.

Mit der Formulierung der kulturhistorischen Bedeutsamkeit der beabsichtigten Sammlung hat der zukünftige Waffensammler Probleme, hierbei bedient er sich der Hilfe eines Sachverständigen, der ihm bestätigt, daß seine geplante Sammlung kulturhistorisch bedeutsam und von geschichtlich-kultureller Aussagekraft ist. Zu den Inhaltes des Gutachtens gehört auch ein Sammelplan.

Die Aufgabe des Sachverständigen besteht auch darin, dem Antragsteller deutlich zu machen, in welche Richtung das Sammelziel formuliert werden muss, wenn der Antrag Aussicht auf Erfolg haben soll. Die Passion, die Wünsche und Hoffnungen des angehenden Waffensammlers sind in Einklang zu bringen mit dem Machbaren, das sich aus dem Waffengesetz, der Behördenpraxis und dem Ermessensspielraum der Waffenbehörde ergibt.

Nutzen Sie meine Erfahrungen als vereidigter Sachverständiger und Waffenhistoriker. Ich übe diese Tätigkeit seit über 40 Jahren aus, darunter war ich Waffensachverständiger der Oberen Waffenbehörde von Rheinland-Pfalz und habe in dieser Zeit die Verwaltungspraxis der Waffensammleranträge geprägt. Rufen Sie mich an: 0174-2786153


Gutachten selbst schreiben?

Es wird kein Gutachten sein, da Sie kein Sachverständiger sind. Sollten Sie der Behörde einen eigenen Text einreichen, so achten Sie auf folgende wichtige Hinweise:

  • Verwenden Sie keine Texte, die Sie von anderen Personen erhalten haben. Es sind durchgängig Fremdtexte von wirklichen Sachverständigen und durch das Urheberrecht geschützt. Ein Verstoß dagegen kann rechtliche Folgen für Sie haben.
  • Scannen Sie keine Buchtexte ein und geben diese als eigene Schöpfung aus. Auch damit verstoßen Sie gegen das Urheberrecht.

Nicht nur Doktorarbeiten bekannter Politiker enthalten gestohlene Textpassagen und Inhalte, auch Antragsteller und Sachverständigenkollegen haben sich woanders bedient – in vielen Fällen unerlaubt aus meinen Gutachten! Bedenken Sie die Rechtsfolgen von geistigem Diebstahl!


Sachkunde nachgewiesen?

Sachkunde kann vorhanden sein:

  • bei aktiven Sportschützen, z.B. als Schießleiter
  • bei aktiven Soldaten
  • durch die Jägerprüfung
  • bei Wiederlader- und Vorderladerschützen
  • wenn bereits eine Sachkundeprüfung abgelegt worden ist.

Sachkunde wird nachgewiesen durch:

  • berufliche Tätigkeit, z.B. als Büchsenmacher
  • anerkannte Sachkundeprüfung

Erweiterte Bedürfnisprüfung!

Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten haben dazu geführt, dass eine gesonderte Sachkundeprüfung für Waffensammler entbehrlich geworden ist, wenn der angehende Waffensammler als Sportschütze oder Jäger bereits die Sachkunde nachgewiesen hat. Da das Waffensammeln besondere Kenntnisse erfordert, die den Rahmen einer allgemein gehaltenen Sachkundeprüfung sprengen, muß sich der angehende Waffensammler in einigen Bundesländern einem waffentechnischen und waffengeschichtlichen Fachgespräch unterziehen.

Mit diesem Fachgespräch wird die Waffenbehörde prüfen, ob der Antragsteller über die speziellen technik- und kulturgeschichtlichen Kenntnisse in Bezug auf die von ihm zum Erwerb vorgesehenen Waffen im erforderlichen Ausmaß verfügt. Die Rechtsprechung sieht dafür keine Prüfung vor, der Antragsteller ist gut beraten, wenn er sich sorgfältig auf dieses Gespräch vorbereitet. Die Behörde möchte wissen, ob der Antragsteller:

  • eine Sammlung ernsthaft und in systematischer Weise anlegen oder erweitern will,
  • den angestrebten Sammelbereich konkretisieren und den kulturgeschichtlichen Zusammenhang der Waffen oder der Munition darlegen kann,
  • alle Waffen oder die Munition der beabsichtigten Sammlung exakt zu bezeichnen und nach der ihr zugrunde liegenden Systematik einzuordnen vermag.

Anträge, die scheitern werden !

Von vornherein werden Anträge scheitern, die ein ungenaues Sammelthema haben oder deren Sammelthema zu weit gefaßt ist. Abgelehnt wird das Sammeln zu moderner Waffen: z.B. automatische Waffen, Waffen der Gegenwart, Replika-Waffen, Erinnerungsmodelle. Rechtskräftig verurteilte, d.h. vorbestrafte Antragsteller haben wenig Chancen, eine WBK zu erhalten.