Sammlungsanfänger müssen sich begrenzen!

Gründe:

  • es muß eine Sammlung in einem angemessenen Zeitraum realisierbar sein,
  • die Behörde will sehen, ob der Sammler ein nachhaltiges Sammelinteresse in einem eng begrenzten Rahmen zeigt,
  • es soll eine Ansammlung gleicher Waffen vermieden werden,
  • Waffensammeln ist ein teures Hobby,
  • Waffen stellen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar,
  • zu weit gefaßte Sammelziele werden von der Behörde abgelehnt.

Die Formulierung des Sammelzieles muß gut überlegt sein, denn:

  1. es ist ein Wechsel so gut wie unmöglich,
  2. eine Ausweitung des Sammelthemas zu einem späteren Zeitpunkt wird bei breit angelegter Sammelthematik schwierig, wenn diese Sammlung noch große Lücken hat,
  3. zwingend dürfen nur Waffen erworben werden, die in der WBK als Sammelziel eingetragen sind,
  4. es gibt keine Möglichkeit für einen erneuten Antrag bei der Behörde nach einer Ablehnung
  5. eine Korrektur bei einem Neuantrag wird von den Behörden als Hinweis auf eine unpräzise Waffenansammlung verstanden.

Das bedeutet, daß der zukünftige Sammler sein Herz befragt und über sein Interesse Klarheit gewinnt, denn:

  • Waffensammeln ist – wie jedes Sammeln – eine Leidenschaft, die breiten Raum im Leben einnimmt und in schlimmen Fällen zu einer Sucht werden kann, die Ehe und Beruf gefährdet,
  • Waffensammeln ist eine teure Angelegenheit,
  • auf den Waffenbörsen lachen den Sammler aus vielen Vitrinen die schönsten Stücke an und werden von redegewandten Händlern angepriesen – Verzettelung des Sammelns droht.
  • Waffen müssen zugriffssicher aufbewahrt werden, was einen gehörigen Aufwand bedeuten kann.

Konsequenz: Der Sammler muß seine geplante Sammlung nach einer bestimmten Systematik ordnen.

Beispiele:

  • entwicklungsgeschichtlicher Aufbau
  • geographischer Aufbau
  • Aufbau nach konstruktiven Merkmalen

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) definiert unter 17.2:

Kulturhistorisch bedeutsam ist eine Sammlung nur dann, wenn sie einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zu der Dokumentation menschlichen Schaffens in einer historischen oder technischen Dimension zu leisten vermag. Zu diesem Zweck kann es auch erforderlich sein, Waffen oder Munition zu sammeln, die eine bestimmte Entwicklung beeinflusst oder fortgeführt haben oder diese dokumentieren.
Die geschichtlich-kulturelle Aussagekraft ist nicht materiell, sondern nach der Bedeutung der Waffen, z.B.
– aus entwicklungsgeschichtlicher Sicht,
– unter geografisch-, personen- oder organisationsorientiertem Bezug,
– nach konstruktiven Merkmalen oder
– nach verwendungsspezifischen Gesichtspunkten zu bemessen.

Wollen Sie das Sammelziel Ihrer Wunschvorstellung formulieren, so finden Sie hier eine Auswahl möglicher Sammelziele:

Beachten Sie:

  • Kombinationen müssen sinnvoll sein, so würde die Zusammenfassung von Waffen der US-Pionierzeit mit deutschen Ordonnanz-Kurzwaffen keinen Zusammenhang ergeben.
  • Kurzwaffen gefährden die öffentliche Sicherheit stärker als Langwaffen. Daher werden Kurzwaffen-Sammelthemen von den Behörden kritischer beurteilt.

Eine Sammlung sowohl historischer als auch modernster Waffen kann nur in einzelnen Schritten aufgebaut werden. Als Beispiel zeige ich dieses schrittweise Vorgehen:

6. Ordonnanz- und Zivil-Kurzwaffen bis zur Gegenwart

5. Ordonnanz-Kurzwaffen bis zur Gegenwart

4. Ordonnanz-Kurzwaffen aller Armeen bis 1945

3. Europäische Ordonnanz-Kurzwaffen bis 1945

2. Deutsche Ordonnanz-Kurzwaffen bis 1945

1. Deutsche Ordonnanz-Kurzwaffen bis 1918

Zu Beginn des Sammelns muß der Sammelrahmen sehr eng begrenzt werden. Schrittweise – letztlich hängt dies von den finanziellen Möglichkeiten des Sammlers ab – läßt sich die Sammlung ausweiten.

Voraussetzung der Ausweitung einer bestehenden Sammlung wird das Vorliegen einer „nachhaltigen Sammeltätigkeit“ sein. Als Maß einer nachhaltigen Sammeltätigkeit kann die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Urteil vom 28.09.1994 – 16 K 2067/92 -, S. 3 f) gelten:

Nach Beurteilung des Regierungspräsidiums Düsseldorf kann „… eine nachhaltige Sammeltätigkeit … in der Regel erst angenommen werden, wenn bereits 3/4 der Waffen, die das Sammelgebiet umschreibt, erworben worden sind.“

Bei der Erweiterung muß ein „organisches Wachsen“ des Sammelrahmens erkennbar sein – also kein wilder Zickzack-Kurs der Sammelabsicht, denn das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat am 15.01.1992 entschieden:

„Erweitert im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG kann eine Sammlung nur werden, wenn die bisherigen Auswahlkriterien, das Sammlungsziel und der Sammlungszweck so erweitert werden, daß sich die bisherige Sammlung in das neue Sammlungsziel einpaßt und den Grundstock für die erweiterte Sammlung bildet, die sowohl in thematischer als auch in systematischer Hinsicht der bestehenden Sammlung angepaßt werden muß.“ (Az.: 2 A 11245/91.OVG, S. 15)

Beispielhafte Sammelthemen sind in der Vergangenheit von verschiedenen Behörden genehmigt worden. Aus der großen Zahl bekannter Waffenbesitzkarten können Sie Einblick in exemplarische WBK-Themen nehmen: