Durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts wurde das alte Waffengesetz von 1972 abgelöst und in zwei neue Gesetze aufgegliedert: das Waffengesetz und das Beschussgesetz, die beide am 01.04.2003 in Kraft getreten sind.
Für den angehenden Waffensammler ist besonders das Waffengesetz wichtig, das zugängig ist unter:
Mit Wirkung vom 01.12.2003 ist auf der Grundlage des neuen Waffengesetzes die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) als zentrale Ausführungsverordnung erlassen worden. Die AWaffV ist zu finden unter:
Die Verwaltungsvorschrift (WaffVwV) zum neuen Waffengesetz steht noch aus. Der Entwurf der WaffVwV in seinen für den Waffensammler wichtigen Passagen soll hier wiedergegeben werden:
Zu § 17: Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler
17.1
Waffen- oder Munitionssammlungen im Sinne des Waffengesetzes sind eine Mehr- oder Vielzahl von Waffen oder Munition, die nicht zum Gebrauch bestimmt sind und die aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen oder reinen Liebhaberinteressen zusammengebracht wurden oder zusammengebracht werden sollen. Eine Sammlung muss mehr als die Summe ihrer einzelnen Bestandteile darstellen. Die der Sammlung zugrunde liegende Idee sowie ihr Ziel und Zweck halten die Gegenstände der Sammlung zusammen und geben ihr einen besonderen Wert. Die bloße Anhäufung von Waffen oder Munition in der Hand einer Person lässt sich daher nicht als Sammlung qualifizieren.Die Verwendung von Gegenständen einer Waffensammlung zum Zwecke des Sportschießens oder zum Zwecke der Jagd ist nicht zulässig. Die Befugnis zum Waffengebrauch in Fällen der Notwehr und des Notstands bleibt unberührt.
17.2
Kulturhistorisch bedeutsam ist eine Sammlung nur dann, wenn sie einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zu der Dokumentation menschlichen Schaffens in einer historischen Dimension zu leisten vermag. Zu diesem Zweck kann es auch erforderlich sein, Waffen oder Munition zu sammeln, die eine bestimmte Entwicklung beeinflusst oder fortgeführt haben.Die geschichtlich-kulturelle Aussagekraft ist nicht materiell, sondern nach der Bedeutung der Waffen
- aus entwicklungsgeschichtlicher Sicht,
- unter geografisch-, personen- oder organisationsorientiertem Bezug,
- nach konstruktiven Merkmalen oder
- nach verwendungsspezifischen Gesichtspunkten
zu bemessen.Die Technikgeschichte ist Teil der Kulturgeschichte. Eine Sammlung kann daher auch nach wissenschaftlich-technischen Gesichtspunkten angelegt werden (§ 17 Abs. 1, 2. Halbsatz). Der Beginn einer technischen Entwicklung muss dabei nicht zwingend in der Vergangenheit liegen. Demnach kann eine wissenschaftlich-technische Sammlung (z.B. zur Dokumentation des Lebenswerkes eines namhaften Konstrukteurs oder zur Dokumentation der Firmengeschichte eines namhaften Waffenherstellers) auch zeitgemäße Waffen und Munition umfassen.
Als zeitgemäß sind Waffen und Munition auszusehen, deren Markt- oder Truppeneinführung nach dem 2. September 1945 begonnen hat. Die Beschränkung der Sammlung auf Waffen oder Munition eines Konstrukteurs/Unternehmens aus den letzten 20 Jahren vor der Antragstellung, deren Modellvarianten sich nur geringfügig voneinander unterscheiden, schließt es indes aus, dieser Sammlung kulturhistorische Bedeutsamkeit zuzuerkennen.
17.3
Eine Sammlung im Sinne des Gesetzes kann Waffen oder Munition umfassen, die17.3.1
nach rein chronologischen Gesichtspunkten geordnet oder mit Erinnerungen an berühmte Menschen oder an geschichtliche Ereignisse verknüpft sind oder einen exemplarischen Ausweis einer bestimmten Epoche darstellen,17.3.2
nach dem Zündungssystem (z.B. Perkussions-, Randfeuer- oder Zentralfeuerzündung) geordnet sind,17.3.3
nach dem Verschlusssystem geordnet sind,17.3.4
nach dem Ladesystem (z.B. Vorder-, Hinter-, Seitenladung) geordnet sind,17.3.5
an dem mindestens fünfzigjährigen Produktionsprofil eines namhaften Waffen- oder Munitionsherstellers ausgerichtet sind (firmengeschichtliche Sammlung),17.3.6
nach geographischem Bezug (Verwendungs-, Herstellungsort, -land, -zeit) geordnet sind und sich auf ein einziges Modell oder auf verschiedene Waffenmodelle oder Munitionsarten in ihrer geschichtlichen Entwicklung beziehen.17.4
Die vorstehende Aufzählung möglicher Sammlungen ist nicht erschöpfend. Es sind auch Sammlungen denkbar, die nach anderen Systematisierungsgesichtspunkten aufgebaut sind (z.B. Jagd-, Duell-, Deliktswaffen, Verwendungs-, Beschuss- oder Bodenstempel auf Patronen). Sammelthemen wie z.B. „Ordonnanzwaffen“ oder „Militär-Waffen“ können ohne Benennung eines zusätzlichen Bezuges als Sammelbereich nicht anerkannt werden.17.5
Eine Waffenbesitzkarte für Waffensammler soll auf den Erwerb von Originalwaffen beschränkt werden. Nachbauten, so genannte Repliken, die sich in ihren Konstruktionsmerkmalen von den Originalen nicht unterscheiden, können in beschränktem Umfang als sinnvolle Ergänzung einer vorhandenen kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung anerkannt werden, insbesondere, wenn Originale nur unter erheblichen Schwierigkeiten erhältlich sind. Waffensammler, die lediglich Dekorationsstücke erwerben wollen, fallen nicht unter § 17 Abs. 1. Sie sind auf so genannte Zier- und Sammlerwaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 zu verweisen, die von § 17 Abs. 1 nicht erfasst werden.17.6.
Bei Anträgen auf Erteilung einer Erwerbs- und Besitzerlaubnis für das Anlegen oder Erweitern kulturhistorisch bedeutsamer Waffen- und Munitionssammlungen soll wie folgt verfahren werden:17.6.1
Die Erlaubnisbehörde prüft, nachdem die Zuverlässigkeit des Antragstellers (§ 5) und die Vollendung des Mindestalters (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3) festgestellt sind, den Antrag, der folgende zusätzliche Angaben enthalten muss:17.6.1.1 eingehende Darlegung des Bedürfnisses unter besonderer Berücksichtigung folgender Punkte:
a) Benennung des angestrebten Sammelbereichs (Konkretisierung der Waffen- oder Munitionsarten, Systematisierung, zeitlicher, örtlicher Bezug, vgl. Nr. 17.3),
b) Begründung der kulturhistorischen Bedeutsamkeit, insbesondere der geschichtlichen, wissenschaftlichen oder technischen Aussagekraft der angestrebten Sammlung,
c) besondere Begründung zur Erforderlichkeit, wenn eine Sammlung durch überwiegend oder ausschließlich zeitgemäße – insbesondere jedoch durch zeitgemäße Selbstladewaffen – ergänzt werden soll;17.6.1.2 vollständige Aufstellung bereits vorhandener Waffen oder Munition in der Art, wie sie chronologisch in die gewählte Sammelsystematik eingereiht werden sollen; erlaubnisfreie Waffen oder Munition sind in die Aufstellung einzubeziehen. Vorhandene Waffen oder Munition, die nicht in die Systematik passen, sind gesondert aufzuführen. Repliken alter Waffen (Nachbauten) sind als solche zu kennzeichnen;
17.6.1.3 Benennung der für einen Erwerb vorgesehenen Waffen oder Munition unter genauer Bezeichnung und Angabe der modellbezogenen technischen Daten;
17.6.1.4 Nachweis der Sachkunde; in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a AWaffV genannten Fällen gilt die für Waffen- oder Munitionssammler erforderliche Sachkunde als erbracht; an die Sachkunde von Waffen- und Munitionssammlern sind nur die in § 1 Abs. 1 AWaffV genannten Anforderungen zu stellen; die auf die Sammlung bezogenen speziellen Kenntnisse sind Gegenstand des Bedürfnisnachweises; die Tätigkeit in einer schießsportlichen Vereinigung, die Tätigkeit in einem Waffenhandelsgeschäft sowie die Waffenausbildung im militärischen, polizeilichen oder Bewachungsbereich können in einem Erlaubnisverfahren nach § 17 nur dann als Sachkundenachweis anerkannt werden, wenn sie geeignet waren, die für das Sammeln der im Antrag bezeichneten Art von Waffen oder Munition notwendigen Kenntnisse zu vermitteln; eine besondere Sachkundeprüfung ist jedoch erst dann zu fordern, wenn die Anerkennung eines Bedürfnisses zu erwarten ist; da auch Waffensammlern im Notwehr- oder Notstandsfall der Waffengebrauch gestattet ist, kann insbesondere bei Sammlern von zeitgemäßen Schusswaffen auf den Nachweis ausreichender Schießfertigkeiten grundsätzlich nicht verzichtet werden;
17.6.1.5 genaue Angaben darüber, wo die Sammlung aufbewahrt wird und wie sie gegen unbefugten Zugriff gesichert werden soll.
17.6.2
Die Erlaubnisbehörde soll in der Regel in einem persönlichen Gespräch mit dem Antragsteller (nicht nur mit dessen Vertreter) feststellen, ob dieser
- eine Sammlung ernsthaft und in systematischer Weise anlegen oder erweitern will,
- den angestrebten Sammelbereich konkretisieren und den kulturgeschichtlichen Zusammenhang der Waffen oder der Munition darlegen kann,
- alle Waffen oder die Munition der beabsichtigten Sammlung exakt zu bezeichnen und nach der ihr zugrunde liegenden Systematik einzuordnen vermag.
Die Erlaubnisbehörde kann zu diesem Gespräch eine sachkundige Person hinzuziehen oder mit dem Gespräch eine sachkundige Stelle oder sachkundige Person beauftragen.17.6.3
Beauftragt die Behörde andere Stellen oder Personen mit der Erstattung eines Gutachtens über die kulturhistorische Bedeutsamkeit der Sammlung, leitet sie diesen, soweit erforderlich, ein Doppel des Antrags und der vollständigen Antragsunterlagen zu.
Die Kosten für das Gutachten sind Auslagen im Sinne des Verwaltungskostengesetzes. Sie sind daher durch den Antragsteller zu tragen. Hierauf soll der Antragsteller vorher hingewiesen werden.
Legt der Antragsteller ein Privatgutachten vor, hat die Erlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anerkennung dieses Gutachtens zu entscheiden.17.6.4
Ergibt die Prüfung unter Berücksichtigung der Nummern 17.6.1 bis 17.6.3, dass der Antrag wegen negativer Bewertung einer der vorstehenden Punkte abgelehnt werden muss, soll die Behörde dem Antragsteller nahe legen, seinen Antrag zur Vermeidung unnötiger Kosten für ihn zurückzunehmen.17.6.5
Ist eine positive Entscheidung bezüglich des Antrages zu erwarten, belehrt die Erlaubnisbehörde den Antragsteller schriftlich oder mündlich über die den Sammlern obliegenden Pflichten.17.6.6
Bei Antragstellern, die erst eine Sammlung aufbauen wollen, soll die Waffenbesitzkarte bzw. der Munitionserwerbsschein nur für ein begrenztes Sammelgebiet erteilt werden. Erlaubnisse für Sammelgebiete, die sich auch oder vorwiegend auf zeitgemäße Waffen erstrecken, sind zu Beginn der Sammeltätigkeit in der Weise zu beschränken, dass sie nicht den Erwerb solcher
Waffen oder Munition ermöglichen, die noch keinen kulturhistorischen Wert besitzen (vgl. Nr. 17.2, letzter Satz). Insoweit soll die Sammeltätigkeit zunächst auf Waffen- und Munitionsmodelle beschränkt werden, deren Marktoder Truppeneinführung länger als dreißig Jahre zurückliegt.
Bei Nachweis einer systematischen und kontinuierlichen Sammeltätigkeit können die Einschränkungen in den Erlaubnissen schrittweise zurückgenommen werden.17.6.7
Wird für die Ergänzung einer bestehenden Waffensammlung, die im Wesentlichen aus erlaubnisfreien Schusswaffen besteht, der Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe betragt und ist absehbar, dass es sich voraussichtlich um einen einzelnen Erwerbsfall handelt, so ist lediglich eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 auszustellen.17.7
Die zeitliche Bestimmung des Zeitpunkts zur Vorlage einer Aufstellung über den Waffenbestand (§ 17 Abs. 2 Satz 2) liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
Die Ermächtigung, Auflagen zu erteilen, verfolgt präventive Zwecke. Die Erteilung einer Auflage setzt daher keine konkrete Gefahrensituation voraus.
Je intensiver die Sammeltätigkeit ausgeübt wird, desto eher muss der erworbene Bestand der Sammlung auf die Übereinstimmung mit dem Sammlungsthema überprüft werden.17.8
Absatz 3 enthält eine spezielle „Erbenregelung” für vererbte Waffen- und Munitionssammlungen. Aus rechtsförmlichen Gründen werden die Erwerber unter der Gruppenbezeichnung „Erwerber infolge eines Erbfalls” zusammengefasst. Damit wird – im Unterschied zum zivilrechtlichen Fachbegriff des „Erwerbers von Todes wegen” – sowohl die gesetzliche Erbfolge (beim Erben) als auch die schuldrechtlich Rechtsnachfolge (beim Vermächtnisnehmer und beim durch Auflage Begünstigten) erfasst.
Die Regelung kombiniert das Erbenprivileg mit einem abgeschwächten Sammlerbedürfnis. Der Erbe einer Sammlung, der die Sammlung fortführt, ist in erster Linie ein passiver Sammler. Die ererbte Sammlung kann so in ihrem Bestand erhalten werden. Demzufolge bezieht sich die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition primär auf das Behaltendürfen der jeweils ererbten Waffen- oder Munitionssammlung. Der Erwerb von Einzelstücken zur Komplettierung der Sammlung durch den Rechtsnachfolger ist ebenfalls möglich. Vor diesem Hintergrund muss der in § 17 Abs. 3 genannte Personenkreis im Unterschied zu dem in § 20 genannten Personenkreis im Erlaubnisverfahren auch seine Sachkunde (§ 7) nachweisen. In die Waffenbesitzkarte ist das bisherige Sammelthema einzutragen
Wann eine Verwaltungsvorschrift in Kraft treten wird, ist noch unbestimmt. Der obige Textauszug ist einem der Entwürfe entnommen und wird sich sicher noch ändern. Deutlich wird die Tendenz, die für Waffensammler durchaus vorteilhaft ist, indem ganz besonders die Zeitgrenze historischer/zeitgemäßer Waffen auf das Jahr 1945 vorrückt.
Bereits jetzt akzeptieren die Waffenbehörden die Zeitgrenze 1945 – entspricht dieses Jahr doch tatsächlich einer ganz wesentlichen Zäsur in der Waffentechnik. 1945 ist die Epoche der Militärrepetierer beendet. Die militärischen Selbstladegewehre folgen als Übergang zum moderneren Waffentyp „Sturmgewehr“. Diese vollautomatischen Waffen sind dem Waffensammler nicht zugängig.
Auch bei den Kurzwaffen ist die Entwicklung 1945 abgeschlossen. In neuerer Zeit ist als wesentliche Innovation der Einsatz von Polymeren für belastete Waffenteile zu nennen. Dies ermöglicht eine wirtschaftliche Serienfertigung und reduziert das Gewicht der Waffe.
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