Sehr leicht kann der Waffensammler unwissentlich einen verbotenen Gegenstand besitzen und so seine ganze Sammlung gefährden. Beispiel: Kamelpeitsche mit Dolch im Griff, Stockdegen als Reise-Mitbringsel.
Verbotene Gegenstände nach Anlage 2 Abschnitt 1, Ziffer 1.1 bis 1.5.6 WaffG sind:
- Kriegswaffen
- Vollautomatische Waffen
- Vorderschaft-Repetierflinten, bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist,
- Schusswaffen sowie Hieb- und Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z.B. Koppelschlosspistolen, Schießkugelschreiber, Stockgewehre, Stockdegen, Taschenlampenpistolen, Feuerzeugmesser, Tabakpfeifenpistolen)
- Schusswaffen, die über den üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können,
- Schusswaffen, die zerlegbar sind, deren längster Waffenteil kürzer als 60 cm ist und die zum Verschießen von Randfeuerpatronen bestimmt sind,
- Für Schusswaffen bestimmte Zielscheinwerfer, Laser- und Zielpunktprojektoren,
- Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z.B. Zielfernrohre), sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen,
- Geschosse mit Betäubungsstoffen,
- Geschosse oder Kartuschenmunition mit Reizstoffen ohne amtliches Prüfzeichen
- Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, deren Geschoß unterkalibrig mit einem Treibspiegel verschossen wird,
- Patronenmunition mit Geschossen, die einen Spreng- oder Brandsatz oder einen harten Metallkern enthalten,
- Kleinschrotmunition, die in Patronenlager bis 12,5 mm Durchmesser geladen werden können.
- Präzisionsschleudern, Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für diese Geräte,
- Wurfsterne,
- Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),
- Stahlruten, Totschläger, Schlagringe,
- Würgehölzer,
- Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann („Flammenwerfer“, bestehend aus Gartendrucksprüher mit Brennstoff-Füllung und Zündeinrichtung),
- Reizstoffsprühgeräte ohne amtliches Prüfzeichen
- Elektroimpulsgeräte ohne amtliches Prüfzeichen
Schalldämpfer gehören nicht zu den verbotenen Gegenständen, sind aber erlaubnispflichtig.
Es gibt auch Messer, die verbotene Waffen sind:
- Springmesser, d.h. Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
• höchstens 8,5 cm lang ist,
• in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert ihrer Länge aufweist,
• nicht zweiseitig geschliffen ist und
• einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt; - Fallmesser, d.h. Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden.
- Faustmesser mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff. Faustmesser werden in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt. Ausnahme: Nach § 40 Abs. 3 WaffG dürfen Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen Umgang mit Faustmessern haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.