Verbotene Gegenstände

Sehr leicht kann der Waffensammler unwissentlich einen verbotenen Gegenstand besitzen und so seine ganze Sammlung gefährden. Beispiel: Kamelpeitsche mit Dolch im Griff, Stockdegen als Reise-Mitbringsel.

Verbotene Gegenstände nach Anlage 2 Abschnitt 1, Ziffer 1.1 bis 1.5.6 WaffG sind:

  • Kriegswaffen
  • Vollautomatische Waffen
  • Vorderschaft-Repetierflinten, bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist
  • Schusswaffen sowie Hieb- und Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z.B. Koppelschlosspistolen, Schießkugelschreiber, Stockgewehre, Stockdegen, Taschenlampenpistolen, Feuerzeugmesser, Tabakpfeifenpistolen)
  • Schusswaffen, die über den üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können
  • Schusswaffen, die zerlegbar sind, deren längster Waffenteil kürzer als 60 cm ist und die zum Verschießen von Randfeuerpatronen bestimmt sind
  • Für Schusswaffen bestimmte Zielscheinwerfer, Laser- und Zielpunktprojektoren
  • Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z.B. Zielfernrohre), sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen
  • Geschosse mit Betäubungsstoffen
  • Geschosse oder Kartuschenmunition mit Reizstoffen ohne amtliches Prüfzeichen
  • Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, deren Geschoß unterkalibrig mit einem Treibspiegel verschossen wird
  • Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm und dafür bestimmte Kurzwaffen
  • Geschosse mit Hartkern, Leuchtspur, Spreng-Brandsatz etc.
  • Patronenmunition mit Geschossen, die einen Spreng- oder Brandsatz oder einen harten Metallkern enthalten
  • Kleinschrotmunition, die in Patronenlager bis 12,5 mm Durchmesser geladen werden können
  • Präzisionsschleudern, Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für diese Geräte
  • Wurfsterne
  • Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser)
  • Stahlruten, Totschläger, Schlagringe
  • Würgehölzer
  • Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann („Flammenwerfer“, bestehend aus Gartendrucksprüher mit Brennstoff-Füllung und Zündeinrichtung)
  • Reizstoffsprühgeräte ohne amtliches Prüfzeichen
  • Elektroimpulsgeräte ohne amtliches Prüfzeichen

Schalldämpfer gehören nicht zu den verbotenen Gegenständen, sind aber erlaubnispflichtig.

Es gibt auch Messer, die verbotene Waffen sind.