Wer darf Schußwaffen sammeln?

Da eigentlich ein generelles Waffenbesitzverbot gilt, sind die Vorschriften für den Waffenbesitz als Sammler recht eng. Richtlinien für den Waffenbesitz schaffen das Waffengesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz, die Behördenpraxis und die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte.

Erforderlich ist:

  1. ein Mindestalter von 18 Jahren,
  2. persönliche Eignung
    Während nach dem alten Waffengesetz bestenfalls eine ausreichende Sehfähigkeit des Waffenbesitzers zu fordern war, so stellt das heutige Waffengesetz in § 6 höhere Ansprüche:

    (1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
    1. geschäftsunfähig sind,
    2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
    3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

    Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

    (2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

  3. Zuverlässigkeit
    Immer wieder ergeben sich aus der Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrten im Straßenverkehr Anlässe zu Diskussionen. Allgemein wird ein zweimaliger Verstoß als Vermutung einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit angenommen, gelegentlich auch schon ein einmaliger Verstoß, wenn die Straftat als gemeingefährlich eingestuft wird. Von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit wird dann abgesehen, wenn:
    1. keine Freiheits- oder Bewährungsstrafe ausgesprochen und
    2. nur eine geringe Anzahl von Tagessätzen festgesetzt wurde. Als Maßstab gilt hier eine Verurteilung zu einer Geldstrafe unter 60 Tagessätzen.

    Ein weiterer Konfliktpunkt sind rechtskräftige Verurteilungen wegen Betrugs oder Steuerhinterziehung. Rauschgiftsucht und Trunksucht gelten nicht als Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes. Im Zweifelsfall wird die Behörde den Einzelfall prüfen und den Betroffenen im Rahmen einer Anhörung um eine Stellungnahme bitten.

  4. Sachkunde
    Gemäß § 7 WaffG hat den Nachweis der Sachkunde erbracht, wer eine entsprechende Prüfung bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweisen kann.Die Sachkundeprüfung umfaßt ausreichende Kenntnisse in der Handhabung der Schußwaffe und über den Umgang mit Munition, die Reichweite und Wirkungsweise der Geschosse sowie die wesentlichen waffenrechtlichen Vorschriften. Darüber hinaus müssen auch Kenntnisse über die Notwehr und den Notstand nachgewiesen werden. Diese Kenntnisse brauchen dabei nur für die Schußwaffen- und Munitionsarten nachgewiesen zu werden, für die eine Erlaubnis beantragt wird. Sachkundeprüfungen können sowohl bei den Behörden als auch bei den jeweiligen Schießsportverbänden abgelegt werden. Reicht die Sachkunde als Sportschütze oder Jäger aus? Ja!
  5. Sammelbedürfnis
    Das Bedürfnis stellt den zentralen Begriff des Waffenrechts dar, wobei er übersetzt werden könnte als der Nachweis, daß man eine Waffe braucht. Der Gesetzgeber nennt bestimmte Gründe, bei denen davon auszugehen ist, daß eine Person tatsächlich eine Schußwaffe benötigt. Der Waffensammler hat weder ein Sportschützenbedürfnis noch hat er ein Schutzbedürfnis (wie z.B. ein Geldtransportfahrer), sondern er wird eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung anlegen wollen.
    Das neue Waffengesetz nennt in § 17 auch eine „wissenschaftlich-technische Sammlung“, die kulturhistorisch bedeutsam sein kann. Damit wird gesetzlich klargestellt, dass eine Waffensammlung auch nach rein technischen Merkmalen zusammengestellt sein kann, z.B. Waffen eines bestimmten Erfinders, eines bestimmten Herstellers oder eines bestimmten Verschlußsystemes. Man sollte dabei nicht den Fehler machen und „wissenschaftlich“ unterbewerten! Das fachlich hochwertige Gutachten eine öffentlich bestellten und vereidigten Waffensachverständigen ist zur Begründung unerlässlich. Vom Antragsteller wird eine sehr tief gehende Beschäftigung mit Waffen erwartet – ausserdem muss eine solche Sammlung auch kulturhistorisch bedeutsam sein.

    Nach dem Waffengesetz muß der Antragsteller auf eine Sammler-Waffenbesitzkarte glaubhaft machen, daß er durch den Erwerb eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung anlegen oder erweitern will. Das „Glaubhaftmachen“ geschieht mit dem Gutachten eines Sachverständigen. Mit der Formulierung der kulturhistorischen Bedeutsamkeit seiner beabsichtigten Sammlung hat der zukünftige Waffensammler Probleme. Hierbei bedient er sich der Hilfe eines Sachverständigen, der ihm bestätigt, daß seine geplante Sammlung kulturhistorisch bedeutsam und von geschichtlich-kultureller Aussagekraft ist. Der Sammler selbst muß einen Sammelplan der Behörde vorlegen. Dabei kann er sich an den Empfehlungen des Sachverständigen orientieren. Das Sachverständigengutachten sollte immer einen Sammelplan enthalten.