Munition sammeln

Die Waffenbesitzkarte für Waffensammler berechtigt nicht zum Munitionserwerb. Während für den Sportschützen die Munition erwerbbar ist, muß der Waffensammler für den Munitionserwerb einen zusätzlichen Eintrag auf seiner Waffenbesitzkarte haben. Die Stückzahl und die Art der Munition wird begrenzt sein. Üblich ist ein Zusatz auf der Sammler-WBK:

"... sowie die zugehörige Sammlermunition in der kleinsten Verpackungseinheit"

Nur Munition sammeln ?

An den jährlichen Sammlertreffen der Europäischen Patronensammler-Vereinigung ist ablesbar, daß eine beachtliche Zahl von Sammlern sich nur für Munition interessiert. Die Munitionserwerbscheine dieser Sammler haben die folgenden Sammelthemen formuliert (Zeitpunkt der Genehmigung und genehmigende Behörde sind angegeben).

Ordnungsamt Frankfurt/M. (28.7.1986):
Entwicklungsgeschichte der Handfeuerwaffen-munition von der Papierpatrone zur modernen Patrone

Verwaltungsgericht Köln (19.1.1990):
Munition der bei den deutschen Streitkräften und der deutschen Polizei bis 1950 eingeführten Hand- und Faustfeuerwaffen (Einzelstücke bzw. deren kleinste Verpackungseinheit) sowie das Kaliber .308 Winchester

Kreispolizeibehörde Bergheim (28.3.1990):
Munition der bei den deutschen Streitkräften und der deutschen Polizei bis 1950 eingeführten Hand- und Faustfeuerwaffen sowie Munition für die Kaliber .308 Winchester, 9mm Makarow, jeweils nur Einzelstücke bzw. deren kleinste Verpackungseinheit

Ordnungsamt der Stadt Esslingen am Neckar (9.6.1994):
Munition aller Art, ausgenommen Munition, die unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fällt und ausgenommen verbotene Munition nach § 8 (1) der 1. WaffVO i. V. mit § 37 WaffG

Oberkreisdirektor Hannover (9.2.1995):
Lang- und Kurzwaffenmunition, außer Munition für Waffen nach dem KWKG

Für diese Munitionssammler sind Patronen Exponate einer technikgeschichtlichen Entwicklung, aus denen sich Militärgeschichte, Wirtschaftsgeschichte und Kulturgeschichte ablesen läßt.

Gesammelt werden kann alle Munition, die nicht unter das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) fällt und die nicht verboten ist, d.h. Patronen bis zum Kaliber, bei dem schwere Maschinengewehre beginnen. Allerdings keine spezifischen Militärpatronen (mit Leuchtspur, Sprengladung, panzerbrechendem Kern) – auch keine verbotenen Patronen (mit Treibspiegelgeschoß). Mehr zu delaborierter Munition, deren Geschosse Leuchtspur, Brand- und Sprengsätze enthalten, siehe: http://www.bka.de

Kalibermäßig beginnt KwKG-Munition etwa bei den sMG, d.h. bei ca. 12,7 mm. Ab hier ist die Munition zumindest für den Sammelanfänger tabu. Scharfe Artillerie-Munition ist für den Sammler nicht erlaubt, da diese wiederum dem Sprengstoffrecht unterliegt – außerdem zu gefährlich ist.

Panzerbrechende Hartkernmunition mit einer Härte des Kernes von über 400 Brinell ist verboten, erlaubt ist Munition mit z.B. einem Eisenkern, der weicher als 400 Brinell ist.

Ergänzende Munitionssammlung zu einer bestehenden Waffensammlung

Nach gängiger Behördenpraxis (die allerdings von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein kann) stellt dies eine Sammlungserweiterung dar. Somit muss erst die vorhandene Waffensammlung erweiterungsfähig sein, d. h. zu einem ganz wesentlichen Teil das Sammelziel erreicht haben. Mehr dazu siehe unter “Eine Sammlung erweitern“.

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